Straßenbaubeitrag für Erneuerung einer Fußgängerzone: Beitragspflicht und Einzelsatzung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Fußgängerzone ausgestaltete Straßenverbindung kann nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eine einheitliche beitragsrechtliche Anlage bilden und ist dann einheitlich abzurechnen.
Die nachmalige Herstellung in Form der Erneuerung ist beitragsfähig, wenn die Anlage nach Ablauf ihrer üblichen Nutzungszeit in gleichwertiger Befestigungsart neu erstellt wird und die Entscheidung für Erneuerung statt weiterer Instandsetzung ermessensfehlerfrei ist.
Beschränkt sich eine Maßnahme nicht auf den Austausch von Deckschicht und Bettung, sondern umfasst auch die Erneuerung tragender Schichten (z.B. Austausch einer Betontragschicht), kann sie als beitragsfähige Erneuerung und nicht als bloße Instandsetzung einzuordnen sein.
Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts kann bereits in einer nachhaltigen Verbesserung der Erreichbarkeit und Attraktivität der Anlage liegen, auch wenn sich dies nicht in Umsatzsteigerungen niederschlägt.
Eine rückwirkende Einzelsatzung zur Festsetzung des Anliegeranteils kann zulässig sein, wenn die Beitragspflichtigen aufgrund einer vorangegangenen Regelung mit dem festgesetzten Anteil rechnen mussten und kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben einer Korrektur besteht.