ARB 1/80: Verlust des Aufenthaltsrechts nach mehrjähriger Strafhaft im Ausland
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erlischt nur bei tatsächlicher und schwerwiegender Gefahr i.S.d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmestaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe.
Ob ein nicht unerheblicher Auslandsaufenthalt i.S.d. Art. 7 ARB 1/80 vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Dauer und Gesamtumständen (insbesondere Integrationszusammenhang/Lebensmittelpunkt) einzelfallbezogen zu bestimmen; eine bloße Rückkehrabsicht ist nicht entscheidend.
Ein haftbedingter Auslandsaufenthalt kann das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 entfallen lassen, wenn die Abwesenheit dem Betroffenen zuzurechnen ist und nicht von legitimen, anerkennenswerten Gründen getragen wird.
Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 erlischt außerhalb von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, wenn der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt endgültig nicht mehr angehört, etwa wegen dauerhaft fehlender Wiedereingliederungsmöglichkeit infolge Arbeitsunfähigkeit.
Eine nationale Aufenthaltsberechtigung erlischt nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (entspricht § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), wenn nach Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer verlängerten Frist erfolgt; die Anwendung verstößt nicht gegen Art. 13 ARB 1/80, wenn nach der früheren Rechtslage ein Erlöschen im Ergebnis ebenfalls eingetreten wäre.