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Streitwert bei Zustimmungsersetzung für befristete Leiharbeitnehmer-Einstellungen

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Im Beschlussverfahren stritt der Betriebsratsbevollmächtigte über den Gegenstandswert für Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG sowie einen Widerantrag nach § 101 BetrVG betreffend die befristete Einstellung von bis zu 31 Leiharbeitnehmern. Das LAG bestätigt die Orientierung am Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und eine pauschale Reduktion bei kurzfristigen Maßnahmen; Teilzeit rechtfertigt grundsätzlich keine weitere Kürzung. Bei massenhaft parallel gelagerten Zustimmungsersetzungsanträgen ist die Staffelung des Streitwertkatalogs anzuwenden. Die Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Streitwertbeschluss blieb erfolglos; Kosten i.H.v. 50 EUR wurden auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit regelmäßig nach dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten und nicht nach dem Arbeitsentgelt.

2

Bei personellen Maßnahmen, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, kann der Ausgangswert des Zustimmungsersetzungsverfahrens pauschal angemessen reduziert werden.

3

Die Bewertung der Anträge nach § 100 BetrVG sowie eines Widerantrags nach § 101 BetrVG im selben Verfahren kann jeweils mit 50 % des Werts des § 99 Abs. 4 BetrVG-Antrags erfolgen, da sie in Reichweite bzw. Prüfungsprogramm dahinter zurückbleiben bzw. weitgehend deckungsgleich sind.

4

Eine weitere Reduktion des Gegenstandswerts allein wegen Teilzeit der betroffenen Beschäftigten ist grundsätzlich nicht angezeigt, da betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte regelmäßig an die Kopfzahl anknüpfen.

5

Bei objektiver Antragshäufung massenhaft parallel gelagerter Zustimmungsersetzungsanträge kann zur Abbildung des geringeren Arbeitsaufwands die Staffelung des Streitwertkatalogs (25 %/12,5 %/10 %) herangezogen werden.

Streitwert bei Zustimmungsersetzung für befristete Leiharbeitnehmer-Einstellungen — Themis