Streitwert bei Zustimmungsersetzung für befristete Leiharbeitnehmer-Einstellungen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit regelmäßig nach dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten und nicht nach dem Arbeitsentgelt.
Bei personellen Maßnahmen, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, kann der Ausgangswert des Zustimmungsersetzungsverfahrens pauschal angemessen reduziert werden.
Die Bewertung der Anträge nach § 100 BetrVG sowie eines Widerantrags nach § 101 BetrVG im selben Verfahren kann jeweils mit 50 % des Werts des § 99 Abs. 4 BetrVG-Antrags erfolgen, da sie in Reichweite bzw. Prüfungsprogramm dahinter zurückbleiben bzw. weitgehend deckungsgleich sind.
Eine weitere Reduktion des Gegenstandswerts allein wegen Teilzeit der betroffenen Beschäftigten ist grundsätzlich nicht angezeigt, da betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte regelmäßig an die Kopfzahl anknüpfen.
Bei objektiver Antragshäufung massenhaft parallel gelagerter Zustimmungsersetzungsanträge kann zur Abbildung des geringeren Arbeitsaufwands die Staffelung des Streitwertkatalogs (25 %/12,5 %/10 %) herangezogen werden.