Kündigung wegen Störung des Hausfriedens: fristlos unwirksam, ordentliche wirksam
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen Sachverhalt voraus, der „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und erfordert zusätzlich eine Interessenabwägung, aus der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist folgt.
Stützt der Arbeitgeber eine (außerordentliche) Kündigung auf Pflichtverletzungen, muss er die maßgeblichen Tatsachen so konkret darlegen, dass Inhalt, Zeitpunkt und Einordnung der behaupteten Vorfälle nachvollziehbar sind; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Eine außerordentliche Kündigung ist als ultima ratio regelmäßig unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel wie eine einschlägige Abmahnung nicht ausgeschöpft sind und nicht dargelegt ist, dass dadurch keine Verhaltensänderung zu erwarten wäre.
Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung kann ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist und eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten steht.
Verlangt der Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis, hat er die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die eine bessere als durchschnittliche Bewertung rechtfertigen; Defizite im Sozial- und Führungsverhalten können einer Spitzennote entgegenstehen.