Treffer

§ 103 BetrVG: Zustimmungsersetzung zur Tatkündigung wegen „Mehrarbeit“ abgewiesen

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Arbeitgeberin begehrte nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Tatkündigung eines vollständig freigestellten Betriebsratsvorsitzenden wegen angeblich unrichtiger Zeiterfassung und Auszahlung von Mehrarbeitsstunden. Das Gericht sah zwar, dass vorsätzlich falsche Arbeitszeiterfassung „an sich“ einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann und dass ein Auszahlungsmodell für Mehrarbeit freigestellter Betriebsratsmitglieder § 37 Abs. 3 BetrVG umgehen kann. Eine Tatkündigung scheiterte jedoch daran, dass sich der erforderliche Vorsatz bzw. die sichere Feststellung einer tatsächlichen Pflichtverletzung im Sinne einer „Tat“ nicht führen ließ; es blieb bei einem Verdacht. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung wurde daher abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 BetrVG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB und die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB voraus.

2

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeit in einem für den Arbeitgeber nur schwer kontrollierbaren Zeiterfassungssystem ist grundsätzlich „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden.

3

Auch vollständig nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, betriebliche Zeiterfassungssysteme ordnungsgemäß zu nutzen und ihre Arbeitszeit zutreffend zu dokumentieren.

4

Eine betriebliche Regelung, die die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben aus Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder ermöglicht, ist mit dem Vorrang des Freizeitausgleichs und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vereinbar, soweit dadurch zusätzliche Vergütungsansprüche aus Betriebsratstätigkeit begründet werden.

5

Für eine Tatkündigung genügt ein dringender Verdacht eines pflichtwidrigen, auf Vermögensvorteil gerichteten Verhaltens nicht; die kündigungsrelevante „Tat“ muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

§ 103 BetrVG: Zustimmungsersetzung zur Tatkündigung wegen „Mehrarbeit“ abgewiesen — Themis