§ 103 BetrVG: Zustimmungsersetzung zur Tatkündigung wegen „Mehrarbeit“ abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 BetrVG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB und die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB voraus.
Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeit in einem für den Arbeitgeber nur schwer kontrollierbaren Zeiterfassungssystem ist grundsätzlich „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden.
Auch vollständig nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, betriebliche Zeiterfassungssysteme ordnungsgemäß zu nutzen und ihre Arbeitszeit zutreffend zu dokumentieren.
Eine betriebliche Regelung, die die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben aus Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder ermöglicht, ist mit dem Vorrang des Freizeitausgleichs und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vereinbar, soweit dadurch zusätzliche Vergütungsansprüche aus Betriebsratstätigkeit begründet werden.
Für eine Tatkündigung genügt ein dringender Verdacht eines pflichtwidrigen, auf Vermögensvorteil gerichteten Verhaltens nicht; die kündigungsrelevante „Tat“ muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.