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Wet-Lease im Luftverkehr: Kein Betriebsübergang auf Auftraggeberin; Kündigung wegen Stilllegung wirksam

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger (Kapitän) begehrte die Feststellung eines Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Auftraggeber-Fluggesellschaft sowie die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Das ArbG Düsseldorf verneinte einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB, da das Wet-Lease nur ein Auftragsverhältnis begründe und keine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit auf die Auftraggeberin übergehe. Die Kündigung sei wegen vollständiger und endgültiger Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt; eine Sozialauswahl sei entbehrlich. Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG seien ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den Übergang einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit mit vorbestehender funktioneller Autonomie voraus.

2

Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde/Auftraggeber (hier: Wet-Lease) begründet keinen Betriebs(teil)übergang auf den Auftraggeber; ein Dienstleistungsverhältnis als solches lässt die Arbeitsverhältnisse beim Auftragnehmer verbleiben.

3

Start- und Landerechte (Slots) stellen für sich genommen mangels eigener Organisation keine wirtschaftliche Einheit dar; ihre Übertragung ist regelmäßig kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB.

4

Bei vollständiger und endgültiger Betriebsstilllegung ist eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Stilllegungsentschluss ernsthaft und endgültig gefasst und seine Umsetzung in greifbaren Formen manifestiert ist.

5

Bei Stilllegung des gesamten Betriebs ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG entbehrlich; die Kündigung ist zudem nicht nach § 17 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren ordnungsgemäß erfolgen.

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