Wet-Lease im Luftverkehr: Kein Betriebsübergang auf Auftraggeberin; Kündigung wegen Stilllegung wirksam
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den Übergang einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit mit vorbestehender funktioneller Autonomie voraus.
Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde/Auftraggeber (hier: Wet-Lease) begründet keinen Betriebs(teil)übergang auf den Auftraggeber; ein Dienstleistungsverhältnis als solches lässt die Arbeitsverhältnisse beim Auftragnehmer verbleiben.
Start- und Landerechte (Slots) stellen für sich genommen mangels eigener Organisation keine wirtschaftliche Einheit dar; ihre Übertragung ist regelmäßig kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB.
Bei vollständiger und endgültiger Betriebsstilllegung ist eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Stilllegungsentschluss ernsthaft und endgültig gefasst und seine Umsetzung in greifbaren Formen manifestiert ist.
Bei Stilllegung des gesamten Betriebs ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG entbehrlich; die Kündigung ist zudem nicht nach § 17 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren ordnungsgemäß erfolgen.