Treffer

Außerordentliche Kündigung eines freigestellten Personalratsmitglieds wirksam

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die schwerbehinderte, langjährig beschäftigte und freigestellte Personalrätin wandte sich gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung. Streitpunkt waren u.a. die Rechtskraft der personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzung, die Bindungswirkung für den Kündigungsschutzprozess sowie die Einhaltung der Fristen nach § 626 Abs. 2 BGB und § 174 SGB IX. Das Arbeitsgericht bejahte die Rechtskraft und eine interprozessuale Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsersetzung auch zum wichtigen Grund. Die Kündigung sei unverzüglich nach Rechtskraft erklärt und die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung sowie Inklusionsamt fristgerecht erfolgt. Die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds rechtskräftig durch die Verwaltungsgerichte ersetzt, kann der Arbeitgeber die Kündigung nach Eintritt der Rechtskraft aussprechen, ohne den Zugang der Entscheidung beim betroffenen Amtsträger abzuwarten.

2

Die rechtskräftige Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren entfaltet im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess eine interprozessuale Bindungswirkung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes, beschränkt auf die dort geprüften Kündigungsgründe und berücksichtigungsfähigen Tatsachen.

3

Der betroffene Arbeitnehmer kann im Kündigungsschutzprozess zum wichtigen Grund nur solche Tatsachen einwenden, die im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht wurden und dort auch nicht geltend gemacht werden konnten.

4

Ist die Einholung bzw. gerichtliche Ersetzung einer erforderlichen Zustimmung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht erreichbar und wurde das Zustimmungsverfahren fristgerecht eingeleitet, ist die außerordentliche Kündigung nach Abschluss des Zustimmungs(ersetzungs)verfahrens wirksam, wenn sie unverzüglich nach rechtskräftiger Entscheidung erklärt wird (entsprechende Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX).

5

Feststellungen zur Fristwahrung bei der Einleitung des Zustimmungs(ersetzungs)verfahrens und zur rechtzeitigen Beantragung der Zustimmung des Inklusionsamts können aufgrund der Bindungswirkung der vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch im Kündigungsschutzprozess zugrunde zu legen sein.

Außerordentliche Kündigung eines freigestellten Personalratsmitglieds wirksam — Themis