Klage auf Anpassung des Ruhegeldes an Landesbesoldungsordnung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anpassung betrieblicher Ruhegelder entsprechend Besoldungserhöhungen der Landesbesoldungsordnung besteht nur, wenn die Versorgungszusage oder -ordnung eine solche Anpassung ausdrücklich oder durch verbindliche Regelung vorsieht.
§ 16 BetrAVG verpflichtet zur Überprüfung einer Anpassung in bestimmten Zeiträumen und zu einer Ermessensentscheidung, begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf Anpassung vor Ablauf der dort vorgesehenen Fristen.
Eine betriebliche Übung begründet nur dann einen Anspruch auf künftige Rentenanpassungen, wenn das frühere Verhalten des Arbeitgebers durch Regelhaftigkeit und Eindeutigkeit einen vertrauensbildenden Tatbestand schafft und der Inhalt der Übung klar bestimmt ist.
Liegen frühere Anpassungen zugleich in Anlehnung an verschiedene Bezugsgrößen (z.B. Beamtenbesoldung und interne Entgelte), schließt das Fehlen einer einheitlichen Bezugnahme eine Erwartung begrenzter Bindungswirkung an eine einzige Bezugsgröße aus.