Treffer

Berichtigung des Protokolls wegen fehlender Aufnahme zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil §164 I ZPO zwar die Berichtigung von Unrichtigkeiten erlaubt, nicht jedoch die nachträgliche Aufnahme vollständig fehlender Vorgänge. Solche Aufnahmen sind nur durch einen Protokollaufnahmeantrag nach §160 IV ZPO bis zum Schluss der Verhandlung möglich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Protokolle in Verfahren nach der VwGO gelten die §§159–165 ZPO entsprechend.

2

Nach §164 I ZPO sind Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden; dies umfasst jedoch nicht die nachträgliche Aufnahme vollständig fehlender Vorgänge oder Äußerungen.

3

Die Aufnahme bisher nicht protokollierter Vorgänge oder Äußerungen kann nur mittels eines Protokollaufnahmeantrags nach §160 IV ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verlangt werden; ein späterer Berichtigungsantrag ersetzt diesen Antrag nicht.

4

Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls ist unanfechtbar.

Berichtigung des Protokolls wegen fehlender Aufnahme zurückgewiesen — Themis