Altersfreizeit: Teilzeit-Ausschluss in GBV unwirksam (§ 4 TzBfG)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann einen tariflichen Anspruch auf Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam ausschließen, wenn dadurch eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG entsteht.
Wird Teilzeitbeschäftigten eine bezahlte Freistellungsleistung vorenthalten, die Vollzeitbeschäftigten gewährt wird, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn hierdurch die Vergütung pro Arbeitsstunde der Teilzeitbeschäftigten geringer ausfällt.
Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG bestimmt sich nach Zweck und Ausgestaltung der Leistung; eine pauschale Annahme geringerer Belastung durch Teilzeit genügt nicht für einen generellen Leistungsausschluss.
Ist eine Differenzierung wegen Teilzeitarbeit unwirksam, ist die vorenthaltene Leistung im Wege der „Anpassung nach oben“ anteilig entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit (pro rata temporis) zu gewähren.
Für eine Aufrundung eines anteilig berechneten Anspruchs auf Altersfreizeit bedarf es einer tariflichen oder vertraglichen Grundlage; eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 2 BUrlG setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus.