Treffer

Altersfreizeit: Teilzeit-Ausschluss in GBV unwirksam (§ 4 TzBfG)

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der teilzeitbeschäftigte Kläger verlangte tarifliche Altersfreizeit nach § 5 Abs. 4 MTV Akademiker trotz einer GBV-Klausel, die Teilzeitkräfte ausschloss. Das Arbeitsgericht sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 TzBfG; der Ausschluss in der Gesamtbetriebsvereinbarung sei unwirksam. Als Rechtsfolge ist die Leistung nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz zu gewähren. Der Anspruch besteht daher in Höhe von 9,6 Tagen (80 % von 12), eine Aufrundung auf 10 Tage wurde mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann einen tariflichen Anspruch auf Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam ausschließen, wenn dadurch eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG entsteht.

2

Wird Teilzeitbeschäftigten eine bezahlte Freistellungsleistung vorenthalten, die Vollzeitbeschäftigten gewährt wird, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn hierdurch die Vergütung pro Arbeitsstunde der Teilzeitbeschäftigten geringer ausfällt.

3

Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG bestimmt sich nach Zweck und Ausgestaltung der Leistung; eine pauschale Annahme geringerer Belastung durch Teilzeit genügt nicht für einen generellen Leistungsausschluss.

4

Ist eine Differenzierung wegen Teilzeitarbeit unwirksam, ist die vorenthaltene Leistung im Wege der „Anpassung nach oben“ anteilig entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit (pro rata temporis) zu gewähren.

5

Für eine Aufrundung eines anteilig berechneten Anspruchs auf Altersfreizeit bedarf es einer tariflichen oder vertraglichen Grundlage; eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 2 BUrlG setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus.

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