MiLoG: Leistungsbonus als mindestlohnwirksamer Lohnbestandteil
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ist als Stundenlohn ausgestaltet; monatliche Vergütungen sind zur Prüfung der Einhaltung auf die Zeitstunde umzurechnen.
Für die Einhaltung des Mindestlohns ist der im Kalendermonat gezahlte Bruttoarbeitslohn ins Verhältnis zu den in diesem Monat geleisteten Arbeitsstunden zu setzen; die Bezeichnung einzelner Vergütungsbestandteile ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
In die Mindestlohnberechnung können neben dem Grundlohn auch weitere Vergütungsbestandteile einbezogen werden, sofern sie Entgeltcharakter haben und eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
Vergütungsbestandteile sind nur dann mindestlohnwirksam, wenn sie „Lohn im eigentlichen Sinne“ sind; für die Einordnung kann das nationale Verständnis von Vergütungselementen herangezogen werden.
Ein Anspruch auf einen stets in Höhe des Mindestlohns ausgestalteten Grundlohn besteht nicht, solange die Gesamtvergütung je Zeitstunde im maßgeblichen Abrechnungszeitraum mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.