Treffer

MiLoG: Leistungsbonus als mindestlohnwirksamer Lohnbestandteil

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte Nachzahlung und Feststellung, dass neben einem Leistungsbonus stets 8,50 € Grundlohn zu zahlen seien. Streitpunkt war, ob ein Leistungsbonus bei der Mindestlohnberechnung nach § 1 MiLoG mitzählt. Das Arbeitsgericht bejahte dies: Maßgeblich ist der im Kalendermonat gezahlte Bruttolohn bezogen auf die geleisteten Stunden; auch leistungsbezogene Entgeltbestandteile können mindestlohnwirksam sein. Da Grundlohn und Bonus zusammen 9,10 €/Stunde ergaben, wurde die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ist als Stundenlohn ausgestaltet; monatliche Vergütungen sind zur Prüfung der Einhaltung auf die Zeitstunde umzurechnen.

2

Für die Einhaltung des Mindestlohns ist der im Kalendermonat gezahlte Bruttoarbeitslohn ins Verhältnis zu den in diesem Monat geleisteten Arbeitsstunden zu setzen; die Bezeichnung einzelner Vergütungsbestandteile ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

3

In die Mindestlohnberechnung können neben dem Grundlohn auch weitere Vergütungsbestandteile einbezogen werden, sofern sie Entgeltcharakter haben und eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.

4

Vergütungsbestandteile sind nur dann mindestlohnwirksam, wenn sie „Lohn im eigentlichen Sinne“ sind; für die Einordnung kann das nationale Verständnis von Vergütungselementen herangezogen werden.

5

Ein Anspruch auf einen stets in Höhe des Mindestlohns ausgestalteten Grundlohn besteht nicht, solange die Gesamtvergütung je Zeitstunde im maßgeblichen Abrechnungszeitraum mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.

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