Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung: kein (Teil-)Betriebsübergang
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt den ernsthaften und endgültigen Entschluss zur dauerhaften Stilllegung gefasst hat und hierfür objektive Umstände sprechen.
Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich aus; ein Betriebs(teil)übergang setzt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus, die anhand einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien zu beurteilen ist.
Ein Betriebsteilübergang erfordert eine bereits beim Veräußerer bestehende, selbständig abtrennbare organisatorische Einheit mit Teilzweck; eine bloße Tätigkeit oder Funktion innerhalb einer Abteilung stellt für sich genommen keinen Betriebsteil dar.
Die Pflicht zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 KSchG ist grundsätzlich auf Betriebe desselben Unternehmens, nicht konzernweit, bezogen; konzernbezogene Ausnahmen bedürfen besonderer, konkret übernahmebezogener Zusagen oder Verpflichtungen.
Bei vollständiger Stilllegung eines Betriebs und Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht durchzuführen.
Zitiert (4)
- BAG · 8 AZR 693/10 · 16.02.2012Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegungsbeschluss und späterer Betriebsfortführung
- BAG · 8 AZR 730/09 · 07.04.2011Betriebsteilübergang nach § 613a BGB: Zuordnung zu Teilbetrieb erfordert organisatorische Einheit
- BAG · 8 AZR 181/11 · 21.06.2012Betriebsteilübergang IT-Service: Personalübernahme und Arbeitnehmerzuordnung (§ 613a BGB)
- BAG · 2 AZR 936/08 · 09.09.2010BAG: Änderungskündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang und Leiharbeit zulässig