Treffer

Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden wegen Behinderung treuwidrig

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der schwerbehinderte Auszubildende (Asperger-Syndrom) griff eine Probezeitkündigung seines Ausbildungsverhältnisses an und verlangte Weiterbeschäftigung. Das Gericht sah das AGG wegen § 2 Abs. 4 AGG auf Kündigungen nicht unmittelbar anwendbar, ließ den Diskriminierungsschutz aber über § 242 BGB i.V.m. RL 2000/78/EG einfließen. Die Kündigung benachteiligte den Kläger wegen seiner Behinderung und war treuwidrig, weil die Beklagte trotz Empfehlungen von IFD/AWO (Jobcoaching/Arbeitstraining, ausbildungsbegleitende Hilfen) nicht alle zumutbaren, kostenneutralen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft hatte. Es wurde die Unwirksamkeit festgestellt und die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 2 Abs. 4 AGG schließt die unmittelbare Anwendung des AGG auf Kündigungen aus; Diskriminierungsschutz kann jedoch bei Kündigungen außerhalb des KSchG über zivilrechtliche Generalklauseln (insb. § 242 BGB) unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben wirken.

2

Eine Probezeitkündigung kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie an eine Behinderung anknüpft und der Arbeitgeber nicht darlegt und beweist, dass der Auszubildende trotz angemessener, zumutbarer Vorkehrungen die Ausbildung nicht absolvieren kann.

3

Liegen Indizien für eine Benachteiligung wegen Behinderung vor, obliegt es dem Arbeitgeber, darzulegen und zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt und dass erforderliche angemessene Vorkehrungen nicht möglich oder unverhältnismäßig sind.

4

Angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 RL 2000/78/EG umfassen auch unterstützende Maßnahmen während der praktischen Ausbildung; eine Maßnahme ist nicht zu verlangen, wenn sie den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.

5

Nach erstinstanzlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss, sofern der Arbeitgeber keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen darlegt.

Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden wegen Behinderung treuwidrig — Themis