Betriebsratswahl: Fahrer von Frachtführern zählen nicht zur Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar, wenn die Anzahl der nach § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf einer fehlerhaften Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl beruht und der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen kann.
Bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen.
Personen, die zwar im Betrieb eingesetzt werden, aber in einem Arbeitsverhältnis zu einem Drittunternehmen stehen, zählen bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG nicht mit; dies gilt auch dann, wenn sie nach § 7 BetrVG (etwa nach § 7 S. 2 BetrVG) wahlberechtigt sein können.
Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, kommt es für die Zählung nach § 9 BetrVG auf die Frage einer (behaupteten) Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht mehr entscheidend an.
Beruht die Wahl auf einem wesentlichen Mangel i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG, ist eine nachträgliche Korrektur der Sitzverteilung regelmäßig ausgeschlossen; die Wahl ist insgesamt zu wiederholen.