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Betriebsratswahl: Fahrer von Frachtführern zählen nicht zur Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG)

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Arbeitgeber focht eine Betriebsratswahl an, weil der Wahlvorstand bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße auch bei Frachtführern angestellte Kraftfahrer mitgezählt und deshalb einen 9-köpfigen Betriebsrat gewählt hatte. Das LAG Hamm wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Wahl nach § 19 BetrVG. Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, sind bei § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen, selbst wenn ihnen ggf. nach § 7 S. 2 BetrVG ein Wahlrecht zustehen kann. Auf weitere Anfechtungsgründe (Austausch des Wahlausschreibens) kam es nicht mehr an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar, wenn die Anzahl der nach § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf einer fehlerhaften Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl beruht und der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen kann.

2

Bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen.

3

Personen, die zwar im Betrieb eingesetzt werden, aber in einem Arbeitsverhältnis zu einem Drittunternehmen stehen, zählen bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG nicht mit; dies gilt auch dann, wenn sie nach § 7 BetrVG (etwa nach § 7 S. 2 BetrVG) wahlberechtigt sein können.

4

Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, kommt es für die Zählung nach § 9 BetrVG auf die Frage einer (behaupteten) Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht mehr entscheidend an.

5

Beruht die Wahl auf einem wesentlichen Mangel i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG, ist eine nachträgliche Korrektur der Sitzverteilung regelmäßig ausgeschlossen; die Wahl ist insgesamt zu wiederholen.

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