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§ 103 BetrVG: Nachschieben neuer Kündigungsgründe nur bei formwirksamem Antrag

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Arbeitgeberin begehrte im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen vermeintlich eigenmächtiger Urlaubsnahme. Das LAG hat den erstinstattgebenden Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen, weil der verfahrenseinleitende Antrag nicht formwirksam elektronisch eingereicht und damit die (materiell-rechtliche) Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt wurde. Eine Heilung nach § 295 ZPO komme nicht in Betracht. Kündigungsgründe, die erst im laufenden Verfahren entstehen, können nur nachgeschoben werden, wenn das Verfahren durch einen formwirksamen Antrag eingeleitet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG bis zum Eingang eines zulässigen, formwirksamen Antrags beim Arbeitsgericht zu wahren.

2

Ein nicht formwirksam eingereichter Zustimmungsersetzungsantrag wahrt die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht.

3

Das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung; ein Absehen kommt nur in Betracht, wenn Urheberschaft und Verantwortungsübernahme aus den Umständen eindeutig hervorgehen.

4

Ein Formmangel der verfahrenseinleitenden Antragsschrift kann bei materiell-rechtlicher Fristbindung nicht durch rügelose Einlassung nach § 295 ZPO geheilt werden.

5

Kündigungsgründe, die erst während des Zustimmungsersetzungsverfahrens entstehen, können nur nachgeschoben werden, wenn das Verfahren durch einen formwirksam bei Gericht eingereichten Antrag wirksam begründet wurde.

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