§ 103 BetrVG: Nachschieben neuer Kündigungsgründe nur bei formwirksamem Antrag
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG bis zum Eingang eines zulässigen, formwirksamen Antrags beim Arbeitsgericht zu wahren.
Ein nicht formwirksam eingereichter Zustimmungsersetzungsantrag wahrt die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht.
Das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung; ein Absehen kommt nur in Betracht, wenn Urheberschaft und Verantwortungsübernahme aus den Umständen eindeutig hervorgehen.
Ein Formmangel der verfahrenseinleitenden Antragsschrift kann bei materiell-rechtlicher Fristbindung nicht durch rügelose Einlassung nach § 295 ZPO geheilt werden.
Kündigungsgründe, die erst während des Zustimmungsersetzungsverfahrens entstehen, können nur nachgeschoben werden, wenn das Verfahren durch einen formwirksam bei Gericht eingereichten Antrag wirksam begründet wurde.