Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Sicherungsverwahrung wegen großer Dienstbesprechung und Todesfall
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sicherheitsbelange nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW rechtfertigen vorübergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wenn aus vollzugsorganisatorischen oder sonst wichtigen Gründen vorübergehend nicht hinreichend Personal zur Aufsicht zur Verfügung steht.
Die Durchführung einer großen dienstlichen Versammlung mit Teilnahme sämtlicher Dienstgruppen dient dem wechselseitigen Austausch und der Meinungsbildung und würde durch Aufspaltung in mehrere Teilversammlungen, die jeweils den Sicherheitsbestand wahren, ihrem Zweck entzogen.
Das unerwartete Eintreten des Todes eines Untergebrachten kann als außergewöhnlicher Anlass angesehen werden, der zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs vorübergehende Bewegungsbeschränkungen rechtfertigt.
Als milderes Mittel kommt das bloße Verschließen von Abteilungstüren nicht in Betracht, wenn dadurch die Gefahr von Störungen (z. B. Gaffen) entsteht; der Einsatz des Einschlusses kann verhältnismäßig sein, wenn keine geeigneteren Maßnahmen ersichtlich sind.
Für jeden rechtlich selbstständigen Antrag in einem Verfahren ist ein gesonderter Streitwert zu bestimmen, auch wenn mehrere Anträge zusammengefasst sind.