Treffer

Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Sicherungsverwahrung wegen großer Dienstbesprechung und Todesfall

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene rügt Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung. Der Senat hält fest, dass Sicherheitsbelange nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW vorübergehende Beschränkungen bei großen Dienstbesprechungen sowie zur Abwicklung eines Todesfalls rechtfertigen; zwei Stunden seien verhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherheitsbelange nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW rechtfertigen vorübergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wenn aus vollzugsorganisatorischen oder sonst wichtigen Gründen vorübergehend nicht hinreichend Personal zur Aufsicht zur Verfügung steht.

2

Die Durchführung einer großen dienstlichen Versammlung mit Teilnahme sämtlicher Dienstgruppen dient dem wechselseitigen Austausch und der Meinungsbildung und würde durch Aufspaltung in mehrere Teilversammlungen, die jeweils den Sicherheitsbestand wahren, ihrem Zweck entzogen.

3

Das unerwartete Eintreten des Todes eines Untergebrachten kann als außergewöhnlicher Anlass angesehen werden, der zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs vorübergehende Bewegungsbeschränkungen rechtfertigt.

4

Als milderes Mittel kommt das bloße Verschließen von Abteilungstüren nicht in Betracht, wenn dadurch die Gefahr von Störungen (z. B. Gaffen) entsteht; der Einsatz des Einschlusses kann verhältnismäßig sein, wenn keine geeigneteren Maßnahmen ersichtlich sind.

5

Für jeden rechtlich selbstständigen Antrag in einem Verfahren ist ein gesonderter Streitwert zu bestimmen, auch wenn mehrere Anträge zusammengefasst sind.

Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Sicherungsverwahrung wegen großer Dienstbesprechung und Todesfall — Themis