StVollz NRW: RUMA-Marker nur mit Einwilligung; keine Disziplinarstrafe bei Verweigerung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen der Suchtmittelkontrolle, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, setzen nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Einwilligung des Gefangenen voraus.
Die bloße Verweigerung der Einwilligung in einen körperlichen Eingriff zur Suchtmittelkontrolle stellt für sich genommen keinen schuldhaften Pflichtenverstoß dar und darf nicht disziplinarisch sanktioniert werden.
Eine Suchtmittelkontrolle mittels RUMA-Marker darf nicht faktisch „erzwingbar“ ausgestaltet werden; die Anstalt hat bei fehlender Einwilligung eine zulässige, weniger eingriffsintensive Alternative (insbesondere Urinabgabe unter Sichtkontrolle) zu eröffnen.
Wird eine mit Einwilligungsvorbehalt versehene Suchtmittelkontrollmaßnahme alternativlos angeordnet, liegt regelmäßig ein Ermessensfehler vor, wenn zugleich zumutbare Alternativen zur Zielerreichung nicht angeboten werden.
Die Einführung und Vorhaltung einzelner Testverfahren (z.B. Kapillarblutentnahme, RUMA-Verfahren) unterliegt dem Organisationsermessen der Anstalt; ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Verfahrens besteht nicht.