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StVollz NRW: RUMA-Marker nur mit Einwilligung; keine Disziplinarstrafe bei Verweigerung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein Strafgefangener wandte sich gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen verweigerter Einnahme eines RUMA-Markers sowie gegen die Anordnung des RUMA-Verfahrens zur Suchtmittelkontrolle. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und gab ihr statt. Die Anordnung eines körperlichen Eingriffs bedarf der Einwilligung; deren bloße Verweigerung ist kein schuldhafter Pflichtenverstoß. Wird das RUMA-Verfahren alternativlos angeordnet, muss jedenfalls eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle als weniger eingriffsintensive Alternative ermöglicht werden; andernfalls ist die Anordnung rechtswidrig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen der Suchtmittelkontrolle, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, setzen nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Einwilligung des Gefangenen voraus.

2

Die bloße Verweigerung der Einwilligung in einen körperlichen Eingriff zur Suchtmittelkontrolle stellt für sich genommen keinen schuldhaften Pflichtenverstoß dar und darf nicht disziplinarisch sanktioniert werden.

3

Eine Suchtmittelkontrolle mittels RUMA-Marker darf nicht faktisch „erzwingbar“ ausgestaltet werden; die Anstalt hat bei fehlender Einwilligung eine zulässige, weniger eingriffsintensive Alternative (insbesondere Urinabgabe unter Sichtkontrolle) zu eröffnen.

4

Wird eine mit Einwilligungsvorbehalt versehene Suchtmittelkontrollmaßnahme alternativlos angeordnet, liegt regelmäßig ein Ermessensfehler vor, wenn zugleich zumutbare Alternativen zur Zielerreichung nicht angeboten werden.

5

Die Einführung und Vorhaltung einzelner Testverfahren (z.B. Kapillarblutentnahme, RUMA-Verfahren) unterliegt dem Organisationsermessen der Anstalt; ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Verfahrens besteht nicht.

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