Treffer

EGGVG-Antrag auf Einstellung eines Cum-Ex-Ermittlungsverfahrens unzulässig

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene begehrte nach §§ 23 ff. EGGVG die gerichtliche Anordnung, ein gegen ihn geführtes Cum-Ex-Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft einzustellen. Streitentscheidend war, ob die (Fort-)Führung eines Ermittlungsverfahrens als Justizverwaltungsakt angreifbar ist. Das OLG Hamm verwarf den Antrag als unzulässig, weil es sich hierbei grundsätzlich um nicht nach dem EGGVG überprüfbare Prozesshandlungen handelt. Eine ausnahmsweise Rechtswegeröffnung wegen objektiver Willkür wurde mangels schlüssiger Darlegung verneint; für behauptete „Durchstechereien“/Medienauftritte seien andere Rechtsschutzwege eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens sind Prozesshandlungen und grundsätzlich nicht als Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar.

2

Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist ausnahmsweise eröffnet, wenn schlüssig dargetan ist, dass ein Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird und damit objektiv willkürliches Handeln zum Nachteil des Beschuldigten vorliegt.

3

Für die Annahme objektiver Willkür genügt es nicht, lediglich die Art und Weise („Wie“) der Ermittlungsführung zu beanstanden; erforderlich sind Anhaltspunkte für ein willkürliches „Ob“ der Ermittlungsaufnahme oder -fortführung unter Missachtung der Maßgaben der §§ 152, 160, 170 StPO.

4

Behauptete Geheimnisverletzungen durch Akten-/Informationsweitergaben können, soweit hierfür ein eigenständiges Ermittlungsverfahren bzw. sonstiger Rechtschutz eröffnet ist, eine ausnahmsweise Rechtswegeröffnung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Ermittlungsführung regelmäßig nicht begründen.

5

Eine angebliche Vorverurteilung durch Formulierungen in Urteilsgründen anderer Verfahren oder durch öffentliche Darstellung Dritter begründet keine objektive Willkür der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fortführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn diese Umstände nicht der Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft für die Ermittlungsentscheidung zuzurechnen sind.

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