EGGVG-Antrag: Vollsperrung von Staatsanwaltschaftsdaten nach § 170 Abs. 2 StPO
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Löschung staatsanwaltschaftlich gespeicherter personenbezogener Daten ist als Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar.
Die Fortdauer der Speicherung personenbezogener Daten nach §§ 483 ff. StPO i.V.m. § 500 Abs. 1 StPO und Teil 3 BDSG setzt eine einzelfallbezogene Prüfung und nachvollziehbare Darlegung der Erforderlichkeit unter Beachtung von Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit voraus.
Wird ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels strafbaren Verhaltens bzw. mangels Anfangsverdachts eingestellt, ist eine Speicherung zu Zwecken künftiger Strafverfahren (§ 484 StPO) regelmäßig nur bei fortbestehendem Restverdacht (Anfangsverdacht) zulässig; fehlt dieser, ist die Speicherung unzulässig.
Für die Speicherung zur Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) darf nur der zur eindeutigen Identifizierung erforderliche Datenumfang vorgehalten werden; weitergehende Angaben (z.B. Tatdaten, Beteiligte, Deliktangaben) bedürfen einer besonderen Erforderlichkeitsbegründung.
Ist eine Löschung aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, tritt an ihre Stelle eine Vollsperrung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG, die den Zugriff auf den zur Aktenvernichtung befugten Personenkreis beschränkt.