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EGGVG-Antrag: Vollsperrung von Staatsanwaltschaftsdaten nach § 170 Abs. 2 StPO

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene begehrte nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO, kein Anfangsverdacht) die Löschung der bei der Staatsanwaltschaft gespeicherten Person- und Verfahrensdaten. Die Staatsanwaltschaft lehnte unter Hinweis auf Lösch- und Prüffristen nach §§ 483 ff., 489 Abs. 3 StPO ab. Das OLG hob die Bescheide auf, weil eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit sowie eine korrekte Rechtsgrundlagenprüfung fehlten und ein Restverdacht verneint wurde. Wegen technischer Unmöglichkeit der Teillöschung verpflichtete es die Staatsanwaltschaft zur Vollsperrung der Datensätze.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Antrags auf Löschung staatsanwaltschaftlich gespeicherter personenbezogener Daten ist als Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar.

2

Die Fortdauer der Speicherung personenbezogener Daten nach §§ 483 ff. StPO i.V.m. § 500 Abs. 1 StPO und Teil 3 BDSG setzt eine einzelfallbezogene Prüfung und nachvollziehbare Darlegung der Erforderlichkeit unter Beachtung von Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit voraus.

3

Wird ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels strafbaren Verhaltens bzw. mangels Anfangsverdachts eingestellt, ist eine Speicherung zu Zwecken künftiger Strafverfahren (§ 484 StPO) regelmäßig nur bei fortbestehendem Restverdacht (Anfangsverdacht) zulässig; fehlt dieser, ist die Speicherung unzulässig.

4

Für die Speicherung zur Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) darf nur der zur eindeutigen Identifizierung erforderliche Datenumfang vorgehalten werden; weitergehende Angaben (z.B. Tatdaten, Beteiligte, Deliktangaben) bedürfen einer besonderen Erforderlichkeitsbegründung.

5

Ist eine Löschung aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, tritt an ihre Stelle eine Vollsperrung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG, die den Zugriff auf den zur Aktenvernichtung befugten Personenkreis beschränkt.

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