Treffer

Vollstreckungsreihenfolge bei lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe; Rückwirkungsmodell möglich

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte begehrte nach §§ 23 ff. EGGVG eine (rückwirkende) Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe. Das OLG Hamm hob die ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft wegen Ermessensfehlern auf. § 43 Abs. 3 StVollstrO greife nur bei Hinzutreten einer weiteren vorrangigen Strafe während laufender Vollstreckung und sei nach Erreichen des frühestmöglichen gemeinsamen Aussetzungszeitpunkts ohne Bedeutung. Rückwirkende Korrekturen der Vollstreckungsreihenfolge sind zur Beseitigung von Nachteilen durch Behördenfehler auch über § 454b Abs. 2 S. 3 StPO hinaus möglich; neu zu bescheiden ist jedoch mangels Spruchreife nur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckungsbehörde hat bei der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge ihr Ermessen regelmäßig entsprechend § 43 Abs. 2 StVollstrO auszuüben (kürzere Freiheitsstrafen vor längeren) und ist hieran aufgrund Selbstbindung und Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

2

§ 43 Abs. 3 StVollstrO bildet eine Ausnahme von § 43 Abs. 2 StVollstrO nur für den Fall, dass während der laufenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eine weitere nach § 43 Abs. 2 vorrangige Freiheitsstrafe hinzutritt; die begonnene Vollstreckung kann dann zur Vermeidung von Zersplitterungen fortgesetzt werden.

3

Nach Herstellung des frühestmöglichen Zeitpunkts für eine gemeinsame Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Strafen verliert § 43 Abs. 3 StVollstrO für die weitere Vollstreckungsreihenfolge jedenfalls seine Bedeutung.

4

§ 43 Abs. 4 StVollstrO (Abweichung aus wichtigem Grund) ist nicht einschlägig, wenn das Begehren auf Herstellung der in § 43 Abs. 2 StVollstrO vorgesehenen Regelreihenfolge und damit auf Korrektur einer fehlerhaften Reihenfolgefestlegung gerichtet ist.

5

Rückwirkende Eingriffe in die Vollstreckungsreihenfolge zur Fehlerkorrektur sind nicht generell ausgeschlossen und können zur Vermeidung von Benachteiligungen bei Entscheidungen nach §§ 57, 57a StGB auch über § 454b Abs. 2 S. 3 StPO hinaus zulässig sein.

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