Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz Angestelltentätigkeit
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn ungeordnete finanzielle Verhältnisse bestehen, die in absehbarer Zeit nicht zu ordnen sind und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
Die Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) begründet nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung.
Mit dem Vermögensverfall ist regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden; der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Gefährdung ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
In einem Insolvenzverfahren kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden grundsätzlich nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn das Verfahren einen Stand erreicht hat, der geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und Schutz vor Vollstreckungen erwarten lässt (z.B. Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt oder konkret vorliegender Schuldenbereinigungsplan).
Ein Ausnahmefall trotz noch nicht weit fortgeschrittenen Insolvenzverfahrens setzt insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt bis zum Eintritt des Vermögensverfalls ohne berufsrechtliche Beanstandungen tätig war und die Ausübung als angestellter Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen einen Zugriff auf Fremdgelder ausschließt.