Enteignungsentschädigung Baumschule: Aufwuchs, Erwerbsverlust und Resthofschaden
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Enteignungsentschädigung für Baumschulaufwuchs sind Qualitätsstichtag und Wertermittlungsstichtag zu unterscheiden; der Qualitätsstichtag kann auf die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vorverlegt sein, wenn ab diesem Zeitpunkt eine konjunkturelle Abkopplung eintritt.
Eine vertragliche Anerkennung der „Ermittlung des Aufwuchsbestandes“ erfasst regelmäßig nur die Bestandsdaten (Art, Anzahl und beschreibende Merkmale), nicht aber die Wertermittlung und die rechnerische Herleitung des Aufwuchswerts.
Der Verkehrswert des enteigneten Aufwuchses ist als Sachgesamtheit zu bestimmen; wertmindernde Qualitätsdefizite zum Wertermittlungsstichtag sind zu berücksichtigen, auch wenn eine generelle „gute Qualität“ nicht verbindlich festgeschrieben ist.
Der Erwerbsverlust nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EEG NRW ist auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in gleicher Weise zu nutzen wie das entzogene; darüber hinausgehende Erwerbsnachteile sind nur bei substantiiert dargelegtem Ausnahmefall ersatzfähig.
Ein Resthofschaden kommt nur ausnahmsweise in Betracht; der Enteignete hat darzulegen und zu beweisen, dass die Substanzentschädigung und deren Nutzungsmöglichkeit die verbleibenden betrieblichen Nachteile nicht ausgleichen.