Pressearbeit von Ermittlungsbehörden: Verwaltungsrechtsweg; ministerielle Weisung ohne Außenwirkung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist für die gerichtliche Kontrolle lediglich berichtender Presseäußerungen von Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren regelmäßig nicht eröffnet; zuständig ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO.
§ 23 Abs. 1 EGGVG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasst nur Maßnahmen, die funktional als spezifisch justizmäßige Aufgaben der Strafrechtspflege anzusehen sind.
Bei Streitigkeiten über pressebezogene Äußerungen mehrerer Amtsträger und Behörden spricht das Interesse an Rechtswegeinheitlichkeit und der Vermeidung divergierender Entscheidungen für eine einheitliche Klärung im Verwaltungsrechtsweg.
Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG setzt die Eröffnung eines anderen Rechtswegs voraus und kommt nicht in Betracht, wenn es an einem anfechtbaren Justizverwaltungsakt mit Außenwirkung fehlt.
Interne Weisungen innerhalb der Justizverwaltung ohne Außenwirkung gegenüber Betroffenen begründen keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG.