Treffer

Pressearbeit von Ermittlungsbehörden: Verwaltungsrechtsweg; ministerielle Weisung ohne Außenwirkung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Betroffenen wandten sich im EGGVG-Verfahren gegen Mitwirkungen und Äußerungen von Justizbehörden in einer TV-Dokumentation zu laufenden Cum-Ex-Ermittlungen und begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Senat hält nach BGH-Rechtsprechung den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für Presseäußerungen regelmäßig nicht für eröffnet; zuständig sind die Verwaltungsgerichte (§ 40 VwGO). Die Verfahren zu den Anträgen vom 31.08.2021 wurden daher an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf bzw. Köln verwiesen. Ein weiterer Antrag gegen eine vermeintliche ministerielle Weisung zu Durchsuchungsmaßnahmen wurde mangels Justizverwaltungsakt mit Außenwirkung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist für die gerichtliche Kontrolle lediglich berichtender Presseäußerungen von Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren regelmäßig nicht eröffnet; zuständig ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO.

2

§ 23 Abs. 1 EGGVG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasst nur Maßnahmen, die funktional als spezifisch justizmäßige Aufgaben der Strafrechtspflege anzusehen sind.

3

Bei Streitigkeiten über pressebezogene Äußerungen mehrerer Amtsträger und Behörden spricht das Interesse an Rechtswegeinheitlichkeit und der Vermeidung divergierender Entscheidungen für eine einheitliche Klärung im Verwaltungsrechtsweg.

4

Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG setzt die Eröffnung eines anderen Rechtswegs voraus und kommt nicht in Betracht, wenn es an einem anfechtbaren Justizverwaltungsakt mit Außenwirkung fehlt.

5

Interne Weisungen innerhalb der Justizverwaltung ohne Außenwirkung gegenüber Betroffenen begründen keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG.

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