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Syndikuszulassung beim Bistum: Beratung von Pfarreien/Vereinen als Aufsichtstätigkeit unschädlich

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Bistums und wandte sich gegen die ablehnende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer. Streitpunkt war, ob seine Mitwirkung bei Rechtsfragen von Pfarreien und Vereinen eine unzulässige Drittberatung i.S.d. § 46 Abs. 5 BRAO darstellt bzw. seine Tätigkeit als hoheitlich/unvereinbar anzusehen ist. Der Anwaltsgerichtshof verpflichtete die Kammer zur Zulassung, weil der Kläger ausschließlich im Auftrag seines Arbeitgebers tätig wird und die betreffenden Aufgaben der bischöflichen Aufsicht und Entscheidungs­vorbereitung zuzuordnen sind. Eine hoheitliche Tätigkeit sowie Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit sah das Gericht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO erfüllt und kein Versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt.

2

Eine Tätigkeit für organisatorisch zugeordnete oder unter Aufsicht stehende kirchliche Einrichtungen kann als Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des kirchlichen Arbeitgebers anzusehen sein, wenn sie der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufsicht und der Vorbereitung von Arbeitgeberentscheidungen dient.

3

Religionsgesellschaften üben auch bei Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine öffentliche Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG aus; eine syndikusrechtlich relevante „hoheitliche Tätigkeit“ liegt dadurch nicht ohne Weiteres vor.

4

Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO bestehen nicht, wenn dienstliche Regelwerke lediglich organisatorische Abläufe regeln und keine inhaltlichen Vorgaben zur juristischen Bewertung und Beratung enthalten.

5

Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 5 BRAO kommt es nicht entscheidend auf den zeitlichen Umfang einzelner Aufgaben an, wenn die Tätigkeit ihrem Inhalt nach dem Aufgabenbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist.

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