Treffer

HRG-Befristung wissenschaftlicher Angestellter und befristete Arbeitszeiterhöhung wirksam

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Eine wissenschaftliche Angestellte griff die Befristung ihres Arbeitsvertrags bis 29.02.2008 sowie die befristete Aufstockung von 50% auf 100% Arbeitszeit (01.06.–30.11.2004) an. Das LAG Hamm hielt die Vertragsbefristung nach §§ 57a, 57b, 57f HRG n.F. für zulässig und verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angeordnete Rückwirkung. Die befristete Arbeitszeiterhöhung sei keine Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine befristete Arbeitsbedingung und nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit nicht promoviertem wissenschaftlichem Personal ist bis zur gesetzlichen Höchstdauer nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG zulässig, wenn die Befristung kalendermäßig bestimmt ist und im Vertrag die HRG-Grundlage angegeben wird (§ 57b Abs. 3 HRG).

2

Die in § 57f Abs. 1 HRG n.F. angeordnete Anwendung der §§ 57a–57e HRG n.F. auf Arbeitsverträge, die seit dem 23.02.2002 und vor dem 27.07.2004 geschlossen wurden, begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Rückwirkung, wenn die Neuregelung inhaltlich dem zuvor geltenden (für nichtig erklärten) Recht entspricht und schutzwürdiges Vertrauen nicht entstanden ist.

3

Eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG ist auch vor Erreichen des vereinbarten Befristungsendes zulässig; das Rechtsschutzinteresse folgt aus der Fiktionswirkung der §§ 17 TzBfG, 7 KSchG.

4

Die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen (z.B. vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit) in einem im Übrigen fortbestehenden Arbeitsverhältnis unterfällt nicht den §§ 14 ff. TzBfG, sondern ist nach den §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 Abs. 1 BGB, auf unangemessene Benachteiligung zu kontrollieren.

5

Eine ohne inhaltliche Tätigkeitsänderung befristet vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Hochschulbereich benachteiligt nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Befristung durch die gesetzgeberischen Wertungen des Hochschulbefristungsrechts (Qualifikationszweck und Fluktuationsinteresse) getragen wird.

HRG-Befristung wissenschaftlicher Angestellter und befristete Arbeitszeiterhöhung wirksam — Themis