Beschwerde im Beschlussverfahren: Wiedereinsetzung bei versäumter Begründungsfrist
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG begründet wird.
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass eine Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist; besteht die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens, ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Der Verfahrensbeteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Fristwahrung nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete Kanzleiorganisation sicherzustellen, dass Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig berechnet, als solche gekennzeichnet und von bloßen Wiedervorlagefristen unterscheidbar notiert werden.
Wird eine im Fristenwesen fehleranfällige Einzelanweisung nur mündlich erteilt, bedarf es organisatorischer Sicherungen; andernfalls kann darin ein Organisationsmangel liegen, der Wiedereinsetzung ausschließt.