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Beschwerde im Beschlussverfahren: Wiedereinsetzung bei versäumter Begründungsfrist

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betriebsrat legte gegen die Zurückweisung seines Auskunftsantrags Beschwerde ein, begründete diese aber erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist. Er beantragte Wiedereinsetzung und verwies auf Kanzleiversehen bei der Fristennotierung und Wiedervorlage. Das LAG verneinte fehlendes Verschulden, weil ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen sei (u.a. nur mündliche, nicht abgesicherte Anweisung; unzureichende Fristenkontrolle). Die Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG begründet wird.

2

Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass eine Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist; besteht die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens, ist Wiedereinsetzung zu versagen.

3

Der Verfahrensbeteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Fristwahrung nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

4

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete Kanzleiorganisation sicherzustellen, dass Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig berechnet, als solche gekennzeichnet und von bloßen Wiedervorlagefristen unterscheidbar notiert werden.

5

Wird eine im Fristenwesen fehleranfällige Einzelanweisung nur mündlich erteilt, bedarf es organisatorischer Sicherungen; andernfalls kann darin ein Organisationsmangel liegen, der Wiedereinsetzung ausschließt.

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