Befristete Aufstockung auf Vollzeit: keine Vertretung bei höherer Eingruppierung
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Befristung einer Vertragsänderung, die den Umfang der Arbeitspflicht und damit die Vergütung wesentlich betrifft (z.B. Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit), bedarf eines sachlichen Grundes, weil andernfalls der Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden kann.
Der Sachgrund der (mittelbaren) Vertretung setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigungsmaßnahme voraus; der Arbeitgeber muss rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, die ausfallende Stammkraft in den Arbeitsbereich der Vertretung umzusetzen.
Eine Befristung wegen Vertretung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Stammkraft höher eingruppiert ist und ihr wegen vergütungsgruppenkonformen Direktionsrechts nicht wirksam geringerwertige Tätigkeiten zugewiesen werden könnten, die den Arbeitsbereich der Vertretung prägen.
Haushaltsrechtliche Gründe tragen eine Befristung nur, wenn der öffentliche Arbeitgeber eine konkrete haushaltsrechtliche Regelung benennt, die Mittel lediglich für eine befristete Beschäftigung bereitstellt, und die zweckentsprechende Mittelverwendung nachvollziehbar darlegt.
Bei vorhandenen kw-Vermerken hat der öffentliche Arbeitgeber zusätzlich darzulegen, dass die befristete Personalmaßnahme innerhalb der einschlägigen Haushaltsvorgaben und Weisungslagen erfolgt ist.