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Befristete Aufstockung auf Vollzeit: keine Vertretung bei höherer Eingruppierung

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihre vertraglich bis 30.09.2001 befristete Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit unbefristet fortbesteht. Das LAG Hamm wies die Berufung des Landes zurück und hielt die Befristung der Arbeitszeiterhöhung mangels Sachgrunds für unwirksam. Eine (mittelbare) Vertretung scheide aus, weil der vertretene Arbeitnehmer höher eingruppiert war und daher nicht vergütungsgruppenkonform in den Aufgabenbereich der Klägerin hätte umgesetzt werden dürfen. Auch Haushaltsgründe waren nicht hinreichend dargelegt, da keine konkrete haushaltsrechtliche Ermächtigung und Einhaltung etwaiger kw-Vorgaben aufgezeigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befristung einer Vertragsänderung, die den Umfang der Arbeitspflicht und damit die Vergütung wesentlich betrifft (z.B. Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit), bedarf eines sachlichen Grundes, weil andernfalls der Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden kann.

2

Der Sachgrund der (mittelbaren) Vertretung setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigungsmaßnahme voraus; der Arbeitgeber muss rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, die ausfallende Stammkraft in den Arbeitsbereich der Vertretung umzusetzen.

3

Eine Befristung wegen Vertretung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Stammkraft höher eingruppiert ist und ihr wegen vergütungsgruppenkonformen Direktionsrechts nicht wirksam geringerwertige Tätigkeiten zugewiesen werden könnten, die den Arbeitsbereich der Vertretung prägen.

4

Haushaltsrechtliche Gründe tragen eine Befristung nur, wenn der öffentliche Arbeitgeber eine konkrete haushaltsrechtliche Regelung benennt, die Mittel lediglich für eine befristete Beschäftigung bereitstellt, und die zweckentsprechende Mittelverwendung nachvollziehbar darlegt.

5

Bei vorhandenen kw-Vermerken hat der öffentliche Arbeitgeber zusätzlich darzulegen, dass die befristete Personalmaßnahme innerhalb der einschlägigen Haushaltsvorgaben und Weisungslagen erfolgt ist.

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