Treffer

§ 628 Abs. 2 BGB bei Lohnrückstand vor Insolvenz: Schaden nur bis Kündigungsfrist

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Arbeitnehmer kündigte wegen dreimonatiger Lohnrückstände vor Insolvenzeröffnung fristlos und begehrte Feststellung einer Insolvenzforderung aus § 628 Abs. 2 BGB einschließlich „Abfindung“ analog §§ 9, 10 KSchG. Das LAG bejahte ein auflösungsverschulden des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes; eine Abmahnung war wegen fehlender Erfolgsaussicht entbehrlich, Insolvenzgeld entlastet nicht. Als Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ersetzen. Eine zusätzliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes scheidet in der Insolvenzsituation bei alsbaldiger Stilllegung des Betriebs aus; beide Berufungen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen erheblichen Zeitraum mit fälligem Arbeitsentgelt in Rückstand, kann darin ein auflösungsverschulden i.S.d. § 628 Abs. 2 BGB mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes liegen.

2

Eine Abmahnung vor der außerordentlichen Eigenkündigung kann entbehrlich sein, wenn sie wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bzw. fehlender Erfolgsaussicht nicht geeignet ist, die Pflichtverletzung zu beseitigen; legt der Arbeitgeber Eigenkündigungen nahe, kann ihm die Berufung auf eine fehlende Abmahnung nach Treu und Glauben versagt sein.

3

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III schließt einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen vorinsolvenzlicher Lohnrückstände nicht aus und entlastet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Entgeltzahlung.

4

Der nach § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Auflösungsschaden umfasst regelmäßig den Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; spätere Entwicklungen, die eine kürzere Beendigungsmöglichkeit eröffnen könnten, sind grundsätzlich nicht maßgeblich.

5

Bei Zahlungsunfähigkeit, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebs ist neben dem Ersatz des Verdienstausfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein zusätzlicher Schadensersatz in Form einer „Abfindung“ analog §§ 9, 10 KSchG geschuldet.

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