Treffer

§ 628 Abs. 2 BGB bei Insolvenz: Lohnrückstand als Auflösungsverschulden, keine Abfindung

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Arbeitnehmer kündigte wegen ausstehender Löhne (u.a. Januar/Februar) fristlos und meldete Schadensersatz zur Insolvenztabelle an. Streitig war, ob der Lohnrückstand ein Auflösungsverschulden i.S.d. § 628 Abs. 2 BGB begründet und ob zusätzlich eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG geschuldet ist. Das LAG bejahte bei dreimonatigem Verzug einen wichtigen Grund; eine Abmahnung war wegen Zahlungsunfähigkeit entbehrlich und Insolvenzgeld entlastet nicht. Ersatzfähig ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; eine zusätzliche Abfindung wegen Arbeitsplatzverlusts kommt bei alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Betriebsstilllegung nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche, über mehrere Monate andauernde Lohnrückstände können ein Auflösungsverschulden des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.v. § 628 Abs. 2 BGB i.V.m. § 626 BGB begründen.

2

Eine Abmahnung vor einer durch Lohnrückstände veranlassten Eigenkündigung ist entbehrlich, wenn sie wegen (offenbarer) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfolgversprechend ist; dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber Eigenkündigungen aktiv veranlasst.

3

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III schließt Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber aus § 628 Abs. 2 BGB nicht aus und beseitigt nicht den Charakter der Nichtzahlung als Vertragsverletzung.

4

Der Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB umfasst grundsätzlich den Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; spätere Entwicklungen, die zu einer (hypothetisch) verkürzten Kündigungsmöglichkeit führen könnten, sind hierfür grundsätzlich unbeachtlich.

5

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Betriebsstilllegung umfasst § 628 Abs. 2 BGB nicht kumulativ eine zusätzliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.

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