§ 628 Abs. 2 BGB bei Insolvenz: Lohnrückstand als Auflösungsverschulden, keine Abfindung
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche, über mehrere Monate andauernde Lohnrückstände können ein Auflösungsverschulden des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.v. § 628 Abs. 2 BGB i.V.m. § 626 BGB begründen.
Eine Abmahnung vor einer durch Lohnrückstände veranlassten Eigenkündigung ist entbehrlich, wenn sie wegen (offenbarer) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfolgversprechend ist; dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber Eigenkündigungen aktiv veranlasst.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III schließt Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber aus § 628 Abs. 2 BGB nicht aus und beseitigt nicht den Charakter der Nichtzahlung als Vertragsverletzung.
Der Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB umfasst grundsätzlich den Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; spätere Entwicklungen, die zu einer (hypothetisch) verkürzten Kündigungsmöglichkeit führen könnten, sind hierfür grundsätzlich unbeachtlich.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Betriebsstilllegung umfasst § 628 Abs. 2 BGB nicht kumulativ eine zusätzliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.