TV Beschäftigungsbrücke NRW: Kündigungsausschluss in 12-monatiger Übernahme; kein 2-stufiger Verfall
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verpflichtet ein Tarifvertrag den Arbeitgeber, Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate zu übernehmen, ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unwirksam, die während dieser Befristungsdauer eine ordentliche Kündigung zulässt.
Der tarifliche Begriff „mindestens“ in einer Übernahmeregelung erfordert eine tatsächliche Mindestbeschäftigungsdauer; eine bloß rechnerisch auf zwölf Monate befristete Vertragslaufzeit genügt nicht, wenn eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung eröffnet wird.
Befristete Arbeitsverträge ohne vereinbartes Kündigungsrecht sind während der Befristungsdauer grundsätzlich nicht ordentlich kündbar und beeinflussen deshalb die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht anders als sonstige Befristungen.
Ein Manteltarifvertrag, der bei erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung auf die gesetzliche Verjährungsfrist verweist, begründet dadurch keine zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist und kein eigenständiges Erfordernis der Klageerhebung.
Vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängige Annahmeverzugslohnansprüche sind durch rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage als „Geltendmachung“ im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist erfasst.