Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Vorenthaltung von Unterlagen abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine zurechenbare, besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats unmöglich macht oder ernstlich gefährdet.
Entscheidend für den Ausschluss ist eine konkrete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder ein in hohem Maße erschüttertes Vertrauen zwischen Betriebsrat einerseits und Arbeitgeber/Belegschaft andererseits.
Wiederholte wahrheitswidrige Angaben über das Vorhandensein von Betriebsratsunterlagen und eine verzögerte Rückgabe stellen zwar Pflichtverletzungen dar, begründen aber nicht bereits ipso facto eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des §23 Abs.1 BetrVG.
Kann fehlende Unterlagen ohne großen Aufwand anderweitig beschafft werden und entstehen dadurch nur geringfügige Nachteile für konkrete Betriebsratstätigkeiten, rechtfertigt dies keinen Ausschluss nach §23 Abs.1 BetrVG.