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Pauschvergütung für Pflichtverteidiger: Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Fahrzeiten

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Antragsteller begehrten Pauschvergütungen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger. Das Oberlandesgericht bewilligte Pauschalsätze für sieben Verteidiger in der jeweils festgesetzten Höhe und wies weitergehende Anträge zurück. Begründet wurde dies mit besonderer Schwierigkeit und Umfang der Hauptverhandlungen sowie der Berücksichtigung erheblicher Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger. Eine Pauschvergütung über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus setzt allerdings nahezu ausschließliche längerfristige Inanspruchnahme voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Pauschvergütungen können anstelle gesetzlicher Gebühren bewilligt werden, wenn der besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang des Verfahrens einen angemessenen Ausgleich erfordern.

2

Bei der Bemessung der Pauschvergütung sind erhebliche Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger vom Kanzleisitz zum Gerichtsort und zurück angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO genügen bei längeren An- und Abreisen nicht zwingend; fehlende gesetzgeberische Anpassungen rechtfertigen aus Billigkeitsgründen eine Berücksichtigung im Rahmen der Pauschvergütung.

4

Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren oder darüber kommt nur in Betracht, wenn die Pflichtverteidigung den Anwalt über einen längeren Zeitraum nahezu ausschließlich in Anspruch genommen hat; fehlt diese nahezu ausschließliche Inanspruchnahme, sind überhöhte Anträge zurückzuweisen.

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