Beschwerde gegen teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Vollstreckungseinstellung abgewiesen/verworfen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die zugrunde liegende Klage hinreichende Erfolgsaussichten besitzt; fehlt es daran, ist die Beschwerde gegen die teilweise Versagung zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Die Verjährung titulierten Kindesunterhalts ist während der Minderjährigkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 204 S. 2 BGB a.F. bzw. § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB n.F. gehemmt.
Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche setzt sowohl ein Zeitmoment (regelmäßig mindestens ein Jahr) als auch das Umstandsmoment voraus; es müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich eine berechtigte Erwartung des Unterhaltsschuldners ergibt, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
Kenntnis des Unterhaltstitels und wiederholte Korrespondenz bzw. Durchsetzungsbemühungen des Gläubigers schließen regelmäßig die Annahme aus, der Gläubiger werde endgültig von der Geltendmachung absehen.
Eine Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich unstatthaft (vgl. § 769 ZPO und ständige Rechtsprechung des Senats), soweit kein grober Gesetzesverstoß vorliegt.