Rechtshilfe IRG: Ersatzerklärung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG bei UK-Ermittlungen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Zulässigkeitsentscheidung im Rechtshilfeverfahren ist nach § 33 Abs. 2 IRG (i.V.m. § 61 Abs. 1 IRG) zulässig, wenn nachträglich neue Umstände bekannt werden; hierzu können auch neue rechtliche Gesichtspunkte zur Rechtslage im ersuchenden Staat gehören.
Die Vorlage einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG ist in Rechtshilfeverfahren in entsprechender Anwendung zulässig (§ 61 Abs. 1 S. 4 IRG), auch bei beabsichtigter Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung.
Die Herausgabe von in Deutschland sichergestellten Unterlagen oder deren Fotokopien zur Verwendung als Beweismittel in einem ausländischen Strafverfahren unterfällt § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG und setzt grundsätzlich eine ausländische Beschlagnahmeanordnung oder eine entsprechende Ersatzerklärung voraus.
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG kann unter Berücksichtigung der Rechtsordnung des ersuchenden Staates dahin auszulegen sein, dass eine Erklärung der ausländischen Ermittlungsbehörden genügt, wenn eine gerichtliche Ersatzerklärung im ersuchenden Staat für Auslandssachverhalte nicht erlangt werden kann und die Erklärung nachvollziehbar die Zuständigkeit des Gerichts sowie die materiellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme bei vergleichbarer Inlandslage darlegt.
Eine Ersatzerklärung ist nur dann ausreichend, wenn sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften überprüfbar erkennen lässt, dass das zuständige Gericht im ersuchenden Staat bei vergleichbarer Sachlage eine Beschlagnahme-/Herausgabeanordnung erlassen würde.