Verzugszinsen bei Überweisung: Maßgeblich ist die Gutschrift beim Gläubiger (F+I-Vertrag)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Zugang einer Rechnung das fristauslösende Ereignis sein, nach dessen Ablauf Verzug ohne Mahnung eintritt, wenn eine kalendermäßig bestimmte Leistungsfrist vereinbart ist.
Eine AGB-Klausel, die zum Beginn oder Ende des Verzugs bei Überweisungszahlungen keinen hinreichend klaren eigenständigen Regelungsgehalt erkennen lässt, ist im Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders auszulegen und verdrängt die gesetzliche Regelung nicht.
Nach richtlinienkonformer Auslegung der §§ 286, 270 BGB (Richtlinie 2000/35/EG) ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung per Banküberweisung und das Ende des Verzugs grundsätzlich die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers maßgeblich.
Ein Vertrauensschutz gegen die richtlinienkonforme Auslegung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Schuldner die gegenteilige Rechtsauffassung des zuständigen Gerichts in Parallelverfahren bekannt war und er deshalb mit einer abweichenden Beurteilung ernsthaft rechnen musste.
Zinsen auf Verzugszinsen können nach § 289 BGB nur verlangt werden, wenn hinsichtlich der Verzugszinsen selbst Verzug eingetreten ist und ein konkreter Zinsschaden dargelegt wird.