Treffer

Verworfene sofortige Beschwerde gegen Versagung der Aussetzung der Reststrafe (§ 57 StGB)

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der mehrfach vorbestrafte, schwer drogenabhängige Verurteilte richtete sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung seiner Reststrafe und rügte u.a. fehlende Terminsbenachrichtigung des Verteidigers sowie unzureichende Begründung. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: Eine Benachrichtigungspflicht des Gerichts besteht nur, wenn rechtzeitige Mitteilung durch den Verurteilten nicht zu erwarten ist. Bei Schwerstabhängigen fehlt ohne gesicherten nahtlosen Übergang in eine stationäre Therapie regelmäßig die positive Legalprognose; eine ambulante Substitutionsbehandlung reicht hierfür nicht aus. Die Kosten trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtung des Gerichts zur Benachrichtigung des Verteidigers im Vollstreckungsverfahren besteht nur, wenn eine rechtzeitige Mitteilung durch den Verurteilten nicht mehr zu erwarten ist und andernfalls Verfahrensrechte bedroht würden.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 57 StGB) setzt eine positive Legalprognose voraus.

3

Bei schwerst Drogenabhängigen ist der nahtlose Übergang in eine stationäre Therapie regelmäßig notwendige Voraussetzung für eine positive Legalprognose.

4

Ambulante Substitutionsbehandlung in einem Wohnheim mit psychosozialer Betreuung genügt bei schwerst Drogenabhängigen in der Regel nicht zur Bejahung der positiven Legalprognose.

5

Das Rechtsmittelgericht trifft im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Reststrafenaussetzung eine eigene Sachentscheidung unter Würdigung des gesamten Aktenbestands (§ 309 Abs. 2 StPO).

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