Treffer

Theaterstück über „J'er Mädchenmord“ verletzt postmortales Persönlichkeitsrecht

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Verlegerin eines Jugendtheaterstücks begehrte per negativer Feststellungsklage die Klärung, dass Aufführung und Veröffentlichung keine Persönlichkeitsrechte der Mutter und der getöteten Tochter verletzen. Das OLG Köln äußerte Zweifel am Feststellungsinteresse, wies die Klage aber jedenfalls als unbegründet ab. Die Hauptfigur sei für das Umfeld und informierte Zuschauer als Abbild der Getöteten erkennbar; das Stück breite deren Intimleben aus und entstelle ihr Lebensbild durch nicht als Fiktion erkennbare, ehrabträgliche Hinzudichtungen. In der Abwägung überwiege daher der postmortale Achtungsanspruch gegenüber der Kunstfreiheit; Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob eine Darstellung eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist regelmäßig kein selbständiger Gegenstand einer Feststellungsklage, sondern nur Vorfrage eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs.

2

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn mit der Klage lediglich eine allgemeine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zur künftigen Verwertung eines Werkes erstrebt wird, ohne dass ein klärungsbedürftiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

3

Der postmortale Persönlichkeitsschutz umfasst den fortwirkenden Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG und schützt den Verstorbenen vor schwerwiegender Entstellung seines Lebensbildes, die seine Menschenwürde verletzt.

4

Bei der Kollision zwischen Kunstfreiheit und postmortaler Persönlichkeitsachtung ist maßgeblich, ob die Kunstfigur durch Verfremdung vom realen Vorbild verselbständigt ist; ist das Vorbild erkennbar und werden intime Belange ohne ausreichende Verfremdung dargestellt, kann der Achtungsanspruch überwiegen.

5

Die Grenze der zulässigen künstlerischen Gestaltung ist überschritten, wenn einem erkennbaren realen Vorbild durch nicht als Übertreibung erkennbare, frei erfundene und ehrabträgliche Zuschreibungen (insbesondere aus dem Intimbereich) ein grundlegend negativ entstelltes Lebensbild zugeordnet wird.

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