Theaterstück über „J'er Mädchenmord“ verletzt postmortales Persönlichkeitsrecht
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob eine Darstellung eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist regelmäßig kein selbständiger Gegenstand einer Feststellungsklage, sondern nur Vorfrage eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs.
Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn mit der Klage lediglich eine allgemeine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zur künftigen Verwertung eines Werkes erstrebt wird, ohne dass ein klärungsbedürftiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
Der postmortale Persönlichkeitsschutz umfasst den fortwirkenden Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG und schützt den Verstorbenen vor schwerwiegender Entstellung seines Lebensbildes, die seine Menschenwürde verletzt.
Bei der Kollision zwischen Kunstfreiheit und postmortaler Persönlichkeitsachtung ist maßgeblich, ob die Kunstfigur durch Verfremdung vom realen Vorbild verselbständigt ist; ist das Vorbild erkennbar und werden intime Belange ohne ausreichende Verfremdung dargestellt, kann der Achtungsanspruch überwiegen.
Die Grenze der zulässigen künstlerischen Gestaltung ist überschritten, wenn einem erkennbaren realen Vorbild durch nicht als Übertreibung erkennbare, frei erfundene und ehrabträgliche Zuschreibungen (insbesondere aus dem Intimbereich) ein grundlegend negativ entstelltes Lebensbild zugeordnet wird.