Rechtsbeschwerde: Kumulation von Fahrverboten bei Tatmehrheit unzulässig
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tatmehrheit von Ordnungswidrigkeiten, die jeweils ein Fahrverbot rechtfertigen könnten, ist in dem die Taten zusammen aburteilenden Urteil nur ein einheitliches Fahrverbot anzuordnen; die Kumulation mehrerer gleichzeitiger Fahrverbote in einem Urteil ist unzulässig.
Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots erfordert eine Gesamtbetrachtung aller zu ahndenden Taten und spricht gegen die nebeneinanderstehende Anordnung mehrerer Fahrverbote.
Weil Fahrverbote mit Rechtskraft zugleich wirksam werden und nicht nacheinander vollstreckt werden können, ist die Anordnung mehrerer gleichzeitiger Fahrverbote in einem Urteil widersinnig.
Fehlt eine gesetzliche Regelung zur Kumulation von Fahrverboten, während für Geldbußen eine Kumulation geregelt ist, deutet dies darauf hin, dass mehrere Fahrverbote nicht kumulativ anzuordnen sind.