Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Fahrverbot mangels tragfähiger Begründung zurückverwiesen
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters über das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 BKatV unterliegt einer beschränkten rechtlichen Überprüfung; sie ist an gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Zumessungskriterien gebunden.
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann nur in Einzelfällen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist; auch eine Vielzahl durchschnittlicher Umstände kann zusammen einen Ausnahmefall begründen.
Berufliche oder wirtschaftliche Nachteile sind grundsätzlich selbstverschuldet und genügen ohne nähere Darlegung und Nachweis in der Regel nicht, um ein Fahrverbot zu vermeiden; dies gilt auch für Taxifahrer.
Der Tatrichter hat eindeutige Feststellungen zu früheren Voreintragungen, ihrer Rechtskraft und Tilgungsreife (z.B. durch Auszüge aus dem Verkehrszentralregister) zu treffen, da diese für die Entscheidung über ein Fahrverbot wesentlich sind.
Fehlen tragfähige Begründungen für das Absehen vom Fahrverbot, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, da Geldbuße und Fahrverbot in Wechselwirkung stehen.