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Zuständigkeitsstreit über Auskunftsklage zur Vaterschaft – Senat lehnt Entscheidung ab

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt vom Familiengericht Auskunft darüber, wer der Vater seines 1989 geborenen Kindes ist. Die Familiensache wurde an die Zivilabteilung abgegeben; diese verweigerte jedoch die Übernahme und legte die Akten dem Senat vor, ohne die Parteien zu informieren. Das OLG ließ die Entscheidung nicht zu, da kein Zuständigkeitskonflikt i.S.v. §36 Nr.6 ZPO vorlag und die erforderlichen endgültigen Unzuständigkeitsklärungen sowie die Benachrichtigung fehlten. Der Senat weist darauf hin, dass ein möglicher Regressanspruch nach §1607 Abs.3 BGB familienrechtlich zuzuordnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zuständigkeitskonflikt im Sinn des § 36 Nr.6 ZPO setzt eine ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitsfeststellung der beteiligten Gerichtsabteilungen voraus.

2

Die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über eine interne Zuständigkeitsfrage setzt voraus, dass die die Kompetenz verneinenden Entscheidungen den Beteiligten mitgeteilt worden sind.

3

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der rechtlichen Einordnung des geltend gemachten Anspruchs; ein Auskunftsanspruch ist nach dem Anspruch zu qualifizieren, dessen Prüfung oder Durchsetzung er dienen soll.

4

Ein unterhaltsrechtlicher Regressanspruch gegen den tatsächlichen Vater nach § 1607 Abs.3 BGB ist dem Familienrecht zuzuordnen und fällt damit in die Zuständigkeit der Familiengerichte (§§ 23a Nr.1 GVG, 621 Abs.1 Nr.4 ZPO).

5

Ein gesetzlich nicht geregelter Auskunftsanspruch kann allenfalls auf § 242 BGB gestützt werden; seine Qualifikation beeinflusst die funktionelle gerichtliche Zuständigkeit.

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