Sofortige Beschwerde gegen familiengerichtliche Herausnahmeentscheidung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Schutzmaßnahme ist abzuweisen, wenn die Entscheidung auf überzeugenden, in der mündlichen Verhandlung bestätigten gutachterlichen Feststellungen beruht, die ein vorübergehendes Herauslösen des Kindes aus dem Familienverbund zum Schutz des Kindeswohls erforderlich erscheinen lassen.
Die im Termin erklärte Zustimmung eines Sorgeberechtigten zu einer Behandlung ist nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Zustimmung nicht verlässlich ist; das Gericht kann die Verlässlichkeit anhand der Sachverständigeneinschätzung beurteilen.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich nach §§ 13a Abs. 2 FGG und 131 Abs. 3 KostO; dem unterlegenen Beschwerdeführer können die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden, ohne Gerichtskosten zu erheben.