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Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Trennungsunterhalt stattgegeben

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt; das Familiengericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, sie habe zuvor einen Vorschuss geltend machen können. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und bewilligte Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin. Es führte aus, ein Vorschussanspruch bestehe hier nicht und das Unterlassen, einen Vorschuss geltend zu machen, schließe VKH nicht aus, solange kein mutwilliges Verhalten vorliegt; Rückzahlung wurde in Raten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der angestrebte Unterhaltsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Das Unterlassen, vorprozessual einen Unterhaltsvorschuss geltend zu machen, schließt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht aus, sofern kein mutwilliges Verhalten vorliegt.

3

Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Vorschussleistung gemäß § 1360 IV BGB besteht nur, soweit der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird; bei quotaler Unterhaltsbemessung ohne nicht prägendes Vermögen entfällt der Vorschussanspruch.

4

Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann die Rückzahlung der Kosten unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in angemessenen Monatsraten angeordnet werden.

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Trennungsunterhalt stattgegeben — Themis