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Bewilligung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger im vorbereitenden Verfahren

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der gerichtlich bestellte Verteidiger beantragte eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Voraussetzungen des §51 RVG für das Vorverfahren vorliegen und die Tätigkeit überdurchschnittlich war, bewilligte jedoch eine Pauschale von 250 € statt der beantragten 500 €. Eine Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlverteidigers wurde als nicht gerechtfertigt erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG für das vorbereitende Verfahren setzt besondere Schwierigkeiten oder einen überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit voraus.

2

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG entsteht nur, wenn in dem Haftprüfungstermin mehr stattgefunden hat als die bloße Verkündung des Haftbefehls; reine Verkündung löst die Terminsgebühr nicht aus.

3

Bei der Bemessung einer Pauschgebühr ist die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers regelmäßig als obere Orientierungsgröße heranzuziehen; ein Überschreiten ist nur in Sonderfällen gerechtfertigt, etwa bei grob unbilligem Missverhältnis oder ausschließender, langandauernder Beanspruchung.

4

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden Umsatzsteuer sowie der Gebühren insgesamt obliegt dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts.

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