Berufung abgewiesen: irreführende "Bolshoi Ballett Gala"-Werbung untersagt
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus; bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Anspruch als Verfügungsanspruch durchgesetzt werden.
Ein Unterlassungsantrag ist hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung bestimmt im Sinne des §253 Abs.2 S.2 ZPO, wenn er die beanstandete Werbeaussage hinreichend beschreibt und das streitige Werbemittel vorgelegt wird.
Bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gilt die Dringlichkeitsvermutung des §12 Abs.2 UWG; diese kann nur durch substantiierten Gegenbeweis des Antragsgegners widerlegt werden.
Werbung ist nach §5 UWG irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehrskreis einen unrichtigen Eindruck über Herkunft oder besondere Merkmale der Leistung erweckt und dadurch die wirtschaftliche Entscheidung eines nicht unerheblichen Teils der Adressaten zu beeinflussen geeignet ist.
Die bloße Mitwirkung einzelner Angehöriger eines bekannten Ensembles rechtfertigt nicht die Verwendung des Namens oder die Erweckung des Eindrucks eines Auftritts bzw. vergleichbarer Qualität der Institution, wenn die wesentlichen Herkunfts- und Qualitätsvorstellungen dadurch nicht erfüllt werden können.