Kindesunterhalt bei fiktiver Erwerbsfähigkeit und Mangelfall ab Verzug für weiteres Kind
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit und muss hinreichende Erwerbsbemühungen nach Quantität und Qualität substantiiert belegen.
Sind die vorgetragenen Bewerbungsbemühungen zahlenmäßig unzureichend oder inhaltlich undifferenziert und nicht nachvollziehbar auf konkrete Stellen gerichtet, kann der Unterhalt auf der Grundlage fiktiv erzielbarer Einkünfte bemessen werden.
Bei der Ermittlung fiktiver Leistungsfähigkeit ist auf die dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen zumutbarerweise zugänglichen Tätigkeiten und die daraus erzielbaren Einkünfte abzustellen.
Ein (fiktiv) unterstellter Krankengeldbezug nach einem Krankheitsereignis kann die Annahme fortbestehender Leistungsfähigkeit im Unterhaltszeitraum tragen, wenn bei rechtzeitig aufgenommener Erwerbstätigkeit Entgeltfortzahlung und anschließender Krankengeldanspruch zu erwarten gewesen wären.
Reicht das (fiktive) Einkommen zur Deckung des Bedarfs mehrerer gleichrangiger minderjähriger Kinder nicht aus, ist eine Mangelfallberechnung mit quotaler Verteilung der Verteilungsmasse vorzunehmen; Unterhaltsansprüche weiterer Kinder sind dabei erst ab wirksamer Inanspruchnahme/Verzug zu berücksichtigen.