Treffer

Kindesunterhalt bei fiktiver Erwerbsfähigkeit und Mangelfall ab Verzug für weiteres Kind

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der minderjährige Kläger begehrte vom arbeitslosen Vater Mindestunterhalt; der Beklagte wandte krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit und ausreichende Bewerbungen ein. Das OLG bejahte wegen unzureichend belegter Erwerbsbemühungen eine fiktive Leistungsfähigkeit und bestätigte den titulierten Betrag bis April 2007. Ab Mai 2007 minderte ein weiterer (erst ab dann zu berücksichtigender) Unterhaltsanspruch des zweiten Kindes die Leistungsfähigkeit, sodass eine Mangelfallquotelung vorzunehmen war. Die Berufung hatte daher nur ab Mai 2007 teilweise Erfolg; im Umfang von UVG-Leistungen war Zahlung an die UVG-Kasse anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit und muss hinreichende Erwerbsbemühungen nach Quantität und Qualität substantiiert belegen.

2

Sind die vorgetragenen Bewerbungsbemühungen zahlenmäßig unzureichend oder inhaltlich undifferenziert und nicht nachvollziehbar auf konkrete Stellen gerichtet, kann der Unterhalt auf der Grundlage fiktiv erzielbarer Einkünfte bemessen werden.

3

Bei der Ermittlung fiktiver Leistungsfähigkeit ist auf die dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen zumutbarerweise zugänglichen Tätigkeiten und die daraus erzielbaren Einkünfte abzustellen.

4

Ein (fiktiv) unterstellter Krankengeldbezug nach einem Krankheitsereignis kann die Annahme fortbestehender Leistungsfähigkeit im Unterhaltszeitraum tragen, wenn bei rechtzeitig aufgenommener Erwerbstätigkeit Entgeltfortzahlung und anschließender Krankengeldanspruch zu erwarten gewesen wären.

5

Reicht das (fiktive) Einkommen zur Deckung des Bedarfs mehrerer gleichrangiger minderjähriger Kinder nicht aus, ist eine Mangelfallberechnung mit quotaler Verteilung der Verteilungsmasse vorzunehmen; Unterhaltsansprüche weiterer Kinder sind dabei erst ab wirksamer Inanspruchnahme/Verzug zu berücksichtigen.

Kindesunterhalt bei fiktiver Erwerbsfähigkeit und Mangelfall ab Verzug für weiteres Kind — Themis