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Anträge auf PKH, gerichtliche Entscheidung und Beiordnung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe, gerichtliche Entscheidung (§172 StPO) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Das OLG verwirft alle Anträge als unzulässig wegen formeller Mängel: unzureichende Sachverhaltsdarstellung und fehlende Angaben/Belege bei PKH, fehlende anwaltliche Unterzeichnung des Klageerzwingungsantrags sowie unzureichende Darlegung für Beiordnung eines Notanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren muss zumindest in groben Zügen den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt wiedergeben, Angaben zur Einhaltung der Fristen des § 172 StPO enthalten und die erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen nach §§ 172 Abs.3 S.2 StPO, 117 ZPO belegen.

2

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs.2 StPO unterliegt den Formerfordernissen des § 172 Abs.3 StPO; ein Klageerzwingungsantrag, der nicht den vorgeschriebenen Formerfordernissen genügt (u.a. anwaltliche Unterzeichnung, inhaltliche Mindestanforderungen), ist unzulässig.

3

Der inhaltliche Klageerzwingungsantrag muss eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, aus der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts ersichtlich wird, welche strafbare Handlung geltend gemacht wird und weshalb die Erhebung der öffentlichen Klage gerechtfertigt wäre.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren setzt darlegungs- und glaubhaftmachende Angaben voraus, dass der Antragsteller alle zumutbaren Bemühungen unternommen hat, ein Mandat zu erlangen; alleinige Mittellosigkeit reicht für die Beiordnung nicht aus.

Anträge auf PKH, gerichtliche Entscheidung und Beiordnung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen — Themis