Vergütungsfestsetzung bei PKH: Keine Anrechnung mangels Geschäftsgebühr
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gilt auch bei der Vergütungsfestsetzung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; die Verfahrensgebühr entsteht von vornherein nur in gekürzter Höhe, sofern die Voraussetzungen der Anrechnung vorliegen.
Für die Anrechnung ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr bereits ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit entstanden ist.
Liegt die vorgerichtliche Tätigkeit im Ergebnis in der Gewährung von Beratungshilfe (auch durch Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant), ist eine Geschäftsgebühr nicht entstanden und eine Anrechnung ausgeschlossen; die Verfahrensgebühr ist voll festzusetzen.
Eine fiktive anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt das Unterlassen der Beantragung von Beratungshilfe nicht vorwerfbar ist.