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Vergütungsfestsetzung bei PKH: Keine Anrechnung mangels Geschäftsgebühr

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt rügt die Kürzung seiner Verfahrensgebühr. Strittig ist, ob die Anrechnungsvorschrift Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG Anwendung findet und eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Das OLG Hamm erkennt, dass die Vorschrift anwendbar ist, stellt aber fest, dass vorprozessual Beratungshilfe gewährt wurde, sodass keine Geschäftsgebühr entstanden ist; die Volle Vergütung wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gilt auch bei der Vergütungsfestsetzung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; die Verfahrensgebühr entsteht von vornherein nur in gekürzter Höhe, sofern die Voraussetzungen der Anrechnung vorliegen.

2

Für die Anrechnung ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr bereits ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit entstanden ist.

3

Liegt die vorgerichtliche Tätigkeit im Ergebnis in der Gewährung von Beratungshilfe (auch durch Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant), ist eine Geschäftsgebühr nicht entstanden und eine Anrechnung ausgeschlossen; die Verfahrensgebühr ist voll festzusetzen.

4

Eine fiktive anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt das Unterlassen der Beantragung von Beratungshilfe nicht vorwerfbar ist.

Vergütungsfestsetzung bei PKH: Keine Anrechnung mangels Geschäftsgebühr — Themis