Treffer

Baulastübernahme als Nebenpflicht aus Wegerecht; Entfernen von Hindernissen der Zufahrt

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt, um eine Garagenbebauung genehmigen zu lassen. Streitpunkt war, ob sich eine Baulastpflicht aus einer bestehenden Grunddienstbarkeit ergibt und ob Einreden (u.a. Verjährung, Unzumutbarkeit, fehlende Genehmigungsfähigkeit) entgegenstehen. Das OLG bejaht eine Baulastübernahme als Nebenpflicht aus dem durch die Dienstbarkeit begründeten Schuldverhältnis, beschränkt sie aber dahin, dass auf dem Beklagtengrundstück keine Rampe zu errichten ist. Zudem sind Zaun, Randbeet, Gehölze und Mülltonnenstellplatz zu entfernen und eine asphaltierte Zufahrt (unter Beseitigung von Randsteinen) zu dulden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast kann als Nebenpflicht aus dem durch eine Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis folgen, wenn eine Treu-und-Glauben-Abwägung das Interesse des Berechtigten überwiegen lässt.

2

Eine Baulastübernahme ist regelmäßig zumutbar, wenn die Dienstbarkeit zur baulichen Nutzung des herrschenden Grundstücks bestellt wurde, die Baulast zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist, eine Befreiung nicht in Betracht kommt und die verlangte Baulast in Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit entspricht.

3

Die Verjährung nach § 1028 Abs. 1 BGB setzt eine auf dem belasteten Grundstück errichtete „Anlage“ voraus, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt; für die Verjährung nach neuem Recht tragen die Beklagten Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnisvoraussetzungen und den Fristbeginn.

4

Beseitigungsansprüche aus §§ 1027, 1004 BGB bestehen gegen Einrichtungen, die die Durchfahrtsbreite verringern oder das Befahren vereiteln und damit das Wegerecht beeinträchtigen.

5

Das Gebot schonender Rechtsausübung (§ 1020 BGB) kann eine Baulastgestaltung einschränken; die Verpflichtung zur Baulastübernahme umfasst nicht zwingend die Duldung einer technisch auf dem belasteten Grundstück angelegten Rampe, wenn die Erschließung auch durch Maßnahmen auf dem herrschenden Grundstück ermöglicht werden kann.

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