OEG-Regress: Bindung an OEG-Bescheid; Feststellungsanspruch wegen Verjährung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind gesetzliche Krankenkasse und Versorgungsträger nach dem OEG nebeneinander zu kongruenten Heilbehandlungsleistungen verpflichtet, geht der deliktische Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger im Zeitpunkt der Schädigung gleichzeitig nach § 116 SGB X sowie nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf beide Träger über.
Erstattet der Versorgungsträger der Krankenkasse aufgrund der Regeln des BVG Aufwendungen für kongruente Leistungen, kann er aus den ihm unmittelbar übergegangenen Ansprüchen beim Schädiger Regress in Höhe der dadurch verursachten Belastung nehmen.
Über einen bereits kraft Gesetzes auf Sozialleistungsträger übergegangenen Schadensersatzanspruch kann der Geschädigte nicht mehr wirksam verfügen; ein Vergleich zwischen Geschädigtem und Schädiger erfasst solche übergegangenen Ansprüche nicht.
An die Feststellung der Leistungspflicht in einem bestandskräftigen OEG-Bescheid ist das Zivilgericht im Regressprozess entsprechend dem Rechtsgedanken des § 118 SGB X auch dann gebunden, wenn der Anspruchsübergang nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG erfolgt.
Die Unterbrechung der Verjährung durch einen Mahnbescheid erfasst nur die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche; später rechtshängig gemachte Feststellungsansprüche werden davon nicht umfasst.