Vergleichsgebühr nach §23 BRAGO auch bei außergerichtlichem Vergleich festsetzbar
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die anwaltliche Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist auch bei Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleich der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits dient.
Für die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO ist es nicht erforderlich, dass der Vergleich vor dem Gericht abgeschlossen oder als protokollierter Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr.1 ZPO vorliegt.
Voraussetzung für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr ist, dass der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs zumindest teilweise mit dem Gegenstand des prozessualen Mandats identisch ist.
Die Grundsätze des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Forderung nach Protokollierung eines vollstreckungstauglichen Vergleichs, sind nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO übertragbar.