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Vergleichsgebühr nach §23 BRAGO auch bei außergerichtlichem Vergleich festsetzbar

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beteiligten rügten die Absetzung einer 10/10‑Vergleichsgebühr im Vergütungsverfahren. Streitfrage war, ob eine nach § 23 BRAGO zustehende Vergleichsgebühr nur bei gerichtlichem Vergleich festsetzbar ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und setzte die Vergleichsgebühr nach § 19 BRAGO für einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich fest, weil dieser der Beilegung des Rechtsstreits diente.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anwaltliche Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist auch bei Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleich der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits dient.

2

Für die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO ist es nicht erforderlich, dass der Vergleich vor dem Gericht abgeschlossen oder als protokollierter Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr.1 ZPO vorliegt.

3

Voraussetzung für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr ist, dass der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs zumindest teilweise mit dem Gegenstand des prozessualen Mandats identisch ist.

4

Die Grundsätze des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Forderung nach Protokollierung eines vollstreckungstauglichen Vergleichs, sind nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO übertragbar.

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